§ 1 Die Bürgerinitiative Tauschring Will-ich und ihre Zielsetzungen

  1. Der „Tauschring Will-ich“ ist eine Initiative der „Lokale Agenda 2030“ zur Förderung des Nachbarschaftsgedankens und der erweiterten Nachbarschaftshilfe.
  2. Unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Ausbildung, Religion, Nationalität, Behinderung oder sonstiger personenbezogener Merkmale soll allen Menschen die Gelegenheit gegeben werden, ihre Fertigkeiten und Kenntnisse zum Vorteil aller Mitglieder des Tauschrings Will-ich und damit für das Gemeinwohl einzusetzen. Der Tauschring arbeitet nicht gewinnorientiert.
  3. Der Tauschring will seinen Mitgliedern durch die Umsetzung des Tauschgedankens gleichzeitig vielfältigen Nutzen, die Gelegenheit zu persönlichen Kontakten, zu geselligem Beisammensein und zur Bildung von Freundschaften ermöglichen. Dadurch soll ein Beitrag zur weiteren Steigerung der Lebensqualität in unserer Heimatstadt Willich geleistet werden.
  4. Der Tauschring fühlt sich den Zielen der „Lokale Agenda 2030“ verpflichtet. Wir denken und handeln daher im Tauschring umweltbewusst, nachhaltig und sozial.

§ 2 Name, Anschrift, Sitz und Geschäftsjahr des Tauschrings Will-ich

  1. Sitz der Initiative ist Willich.
  2. Das Geschäfts- und Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Krefeld.

§ 3 Gegenstand des Tauschrings

  1. Es können Dienstleistungen und Gegenstände getauscht werden.
  2. Die Beteiligten einigen sich auf den Wert der Dienstleistung oder der zu tauschenden Gegenstände in unserer internen Tauschwährung „Willi“. Dieser ersetzt grundsätzlich den „Euro“ als Zahlungsmittel.
  3. Sind Materialien zur Erfüllung einer Dienstleistung erforderlich und sollen diese vom Leistungserbringer (Willinehmer) eingebracht werden, so können diese wahlweise in „Willi“ oder in „Euro“ mit dem zahlenden Leistungsempfänger (Willigeber) abgerechnet werden.
  4. Dies gilt auch sinngemäß für Kraftstoffe, Strom sowie für jegliches Verbrauchsmaterial (Zutaten), das der Leistende für den Auftraggeber aufwendet.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied in unserer Bürgerinitiative kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die sich durch Unterschrift verpflichtet, die Satzung, die Regeln und die Datenschutzbestimmungen des Tauschrings einzuhalten.
  2. Beschränkt geschäftsfähige Personen können, mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten oder ihres gesetzlichen Betreuers, im gegebenen rechtlichen Rahmen Tauschgeschäfte durchführen.
  3. Juristische Personen sind den natürlichen Personen gleichgestellt.
  4. Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Ziele des Tauschrings ideell oder finanziell unterstützen wollen. Diese führen ein passives Tauschkonto mit dem Vermerk „Extra“.
  5. Bei Beantragung der Mitgliedschaft ist der Personalausweis zur Identifikation vorzulegen, eine schriftliche Erklärung zur Anerkennung dieser Satzung abzugeben, der Jahresbeitrag in bar zu entrichten und die angebotenen Dienstleistungen zu nennen.
  6. Jede Beitrittserklärung wird dem ORGA-Team zur Entscheidung vorgelegt.
  7. Dem Neumitglied werden nach Annahme seiner Beitrittserklärung die Satzung, die Marktzeitung, Buchungsbelege und die vertrauliche Mitgliederliste mit den möglichen
    Tauschpartnern ausgehändigt. Das neue Mitglied erhält eine Einweisung in die Abläufe.
  8. Wirbt ein Mitglied ein neues Mitglied, so erhält das werbende Mitglied nach Ablauf von 12 Monaten eine Prämie in „Willi“ gutgeschrieben, sofern das neue Mitglied in diesem
    Zeitraum aktiv getauscht hat.
  9. Das neu geworbene Mitglied ist für die ersten 6 Monate seiner Mitgliedschaft von der monatlichen Verwaltungsgebühr befreit.

§ 5 Jahresbeitrag, Verwaltungskosten

  1. Bei Eintritt ist, unabhängig vom Monat des Eintrittes, der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Alle folgenden Jahresbeiträge werden zum 01 eines jeden Jahres fällig.
  2. Zahlungen können in bar im Büro erfolgen oder auf das Konto des Tauschrings bei der Sparkasse Krefeld IBAN DE20 3205 0000 6994 57 überwiesen werden. Ein Dauerauftrag wird empfohlen.
  3. Die Verwaltungsgebühr wird in Zeiteinheiten („Willi“) berechnet und wird monatlich dem Tauschkonto des Mitglieds belastet.
  4. Anpassungen des Jahresbeitrages oder der Verwaltungsgebühr werden in der Mitgliederversammlung beschlossen und im Aushang (Büro), per Rundmail und im
    „Will-ich Aktuell“ bekannt gemacht.

§ 6 Faires Tauschen – Der Grundsatz

  1. Die Tauschenden sollen ihre Tauschgeschäfte so vornehmen, wie es das Recht, die Grundsätze von „Treu und Glauben“ und die üblichen Verkehrssitten erwarten lassen.
  2. Eventuelle Konflikte zwischen den Tauschpartnern sollten mit dem festen Willen zur
    Einigung besprochen und beigelegt werden.
  3. Bleiben die nachhaltigen Bemühungen um Einigung erfolglos, kann eine Schlichtung durch das ORGATeam beantragt werden. Der Schiedsspruch des ORGA-Teams ist bindend; der Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Löschung im zuständigen Register; ferner durch Ausschluss aus dem Tauschring oder durch eigene Kündigung des Mitglieds.
2. Die Kündigung der ordentlichen Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem ORGATeam zu erklären.
3. Eine Kündigung ist jederzeit zum Ende eines laufenden Monats möglich.
4. Das Tauschkonto in „Willi“ („Willi-Konto“) sollte zum Zeitpunkt des Austritts ausgeglichen sein. Ein „Minus“ ist, umgerechnet in „Euro“, an den Tauschring zu zahlen. Über Ausnahmen entscheidet das ORGA-Team.
5. Positive Guthaben verfallen bei Austritt, können aber anderen Mitgliedern oder dem Tauschring übertragen werden.
6. Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden bei einem Austritt nicht erstattet.
7. Dem Mitglied leihweise überlassene Gegenstände des Tauschrings sind bei Austritt zurück zu geben.
8. Ein Ausschluss aus dem Tauschring erfolgt, wenn ein Mitglied seinen fälligen Mitgliedsbeitrag, nach erfolgter zweiter Mahnung und drei Monate nach Fälligkeit, noch nicht vollständig entrichtet hat.
9. Ein fristloser Ausschluss aus dem Tauschring ist dann möglich, wenn Mitglieder durch ihr Verhalten die Gemeinschaft oder die Ziele des Tauschrings intern oder in der Öffentlichkeit schädigen. Über den Ausschluss entscheidet das ORGA-Team mit einfacher Mehrheit.
10. Fördermitglieder zahlen weiterhin ihren Jahresbeitrag in Euro als Förderbeitrag.
11. Fördermitglieder können an allen Treffen und Veranstaltungen des Tauschrings teilnehmen. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

§ 8 Berechnung der Tauschwährung und Tauschkontoführung

1. Einem „Willi“ entsprechen zehn Minuten Arbeitszeit (Dienstleistungszeit).
2. Einer Zeitstunde entsprechen sechs „Willi“. Der Geldwert einer Zeitstunde ist in der vom ORGA-Team beschlossenen, letztgültigen und veröffentlichten Beitragsordnung
festgelegt.
3. Für Ehepaare, ehe-ähnliche Gemeinschaften und die dazugehörigen Kinder kann ein Familienkonto eingerichtet werden. Für dieses gemeinsame Tauschkonto ist nur
einmal die fortlaufende Verwaltungsgebühr fällig. Ein volljähriges Mitglied eines
Familienkontos kann, auf Antrag, ein eigenständiges Tauschkonto führen.
4. Alle Mitglieder sind persönlich dafür verantwortlich, dass das eigene Tauschkonto
zeitnah ausgeglichen wird, sobald es sich im „Minus“ befindet.
5. Minus- und Guthabenstände auf dem Tauschkonto eines Mitglieds sollten sich
grundsätzlich zwischen 50 „Willi“ im Minus und 150 Willi im Plus bewegen.
6. Außerhalb dieser Grenzen werden grundsätzlich keine weiteren Buchungen auf den
Tauschkonten der Beteiligten vorgenommen. Über Ausnahmen entscheidet das
ORGA-Team.
7. Die Tauscher haben deshalb die Pflicht, sich vor jedem beabsichtigten
Tauschgeschäft über den Tauschkontostand des Tauschpartners zu informieren.
8. Dies geschieht über die aktuelle Mitgliederliste oder durch Anfrage im Büro während
der Sprechstunden.
9. Die jeweils gültigen Grenzwerte werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 9 Beendigung der Tauschaktivitäten aus besonderem Grund

1. Stellt ein Mitglied seine Tauschaktivitäten aus wichtigem Grund vorübergehend oder
dauerhaft ein, so kann es weiterhin über das Guthaben auf seinem Tauschkonto
verfügen und damit Dienstleistungen und Gegenstände eintauschen.
2. Eine Auszahlung des Guthabens in Geld ist nicht möglich.
3. Unter “vorübergehend“ wird ein Zeitraum von mindestens einem halben Kalenderjahr
ab Antragstellung verstanden.
4. Der Antrag auf „Ruhen der Tauschaktivitäten“ ist schriftlich an das ORGA-Team zu
richten und wird in dem Kalendermonat wirksam, in dem er eingegangen ist.
5. Es werden ab diesem Zeitpunkt keine Verwaltungsgebühren erhoben und das
Tauschkonto erhält den Vermerk „Extra“.
6. Ein Guthaben kann bis zu seinem Nullstand verbraucht werden. Das vormals
ordentliche Mitglied wird auf Wunsch zum Fördermitglied.
Satzung der Bürgerinitiative „Tauschring Will-ich“ Stand 18.10.2017
Seite 5 von insgesamt 8 Seiten
7. Wird das Tauschkonto über das Guthaben hinaus überzogen, so hat sich das Mitglied
über die Regulierung der erhaltenen Leistung mit dem Tauschpartner zu einigen.
8. Fallen die Gründe, die zum Ruhen der Mitgliedschaft geführt haben, weg, so lebt auf
Antrag die ordentliche Mitgliedschaft wieder auf.

§ 10 Die Organe des Tauschrings

10.1 Das ORGA-Team
1. Das ORGA-Team versorgt seine Mitglieder mit den notwendigen Informationen und
Unterlagen, erfasst und verbucht die Tauschvorgänge und steht mit Rat und Tat zur
Verfügung.
2. Das ORGA-Team führt die laufenden Geschäfte des Tauschrings sinngemäß „mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom ORGA-Team im Rahmen des
geltenden Rechts und der finanziellen Möglichkeiten des Tauschrings umzusetzen.
3. Das ORGA-Team ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Intern
entscheidet das ORGA-Team mehrheitlich. Entscheidungen werden schriftlich
festgehalten, veröffentlicht und aufbewahrt.
4. Im Außenverhältnis, gegenüber Dritten, vertritt der Sprecher oder seine Stellvertretung
den Tauschring, soweit nicht aus Zweckgründen ein anderes Mitglied mehrheitlich
durch das ORGA-Team dazu beauftragt wird.
5. Das ORGA-Team trifft sich bei Bedarf.
6. Verlässt ein Mitglied des ORGA-Teams während des laufenden Geschäftsjahres das
Team oder ist es dauerhaft verhindert, kann das ORGA-Team ersatzweise ein neues
geeignetes Teammitglied, mit dessen Zustimmung, aus der Mitte der Mitglieder
berufen.

§ 10.2 Wahl der ORGA-Team-Mitglieder und der Kassenprüfer

1. Funktionen innerhalb des ORGA-Teams. Jede Funktion hat eine Stellvertretung.
Sprecher
Kassenwart
Schriftführer
Pressewart
IT-Beauftragter
Mitgliederbetreuer
Veranstaltunsorganisator

2. Die Mitglieder des ORGA-Teams werden alle zwei Jahre in der ordentlichen
Mitgliederversammlung, gemeinsam mit je einem Stellvertreter, gewählt.
3. In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer jährlich alternierend
für zwei Jahre gewählt. Diese dürfen nicht dem ORGA-Team angehören.
4. Eine erneute Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

§ 11 Das Monatstreffen (Tauschtreff)

1. Der Tauschtreff findet sich monatlich zum Meinungsaustausch, Geselligkeit,
Arbeitskreisen, Vorträgen, Vorbereitung von Aktivitäten oder zum Tausch von
Gegenständen ein.
2. Um neue Ideen aus dem Mitgliederkreis schnell aufzugreifen und gegebenenfalls auch
zügig umzusetzen, können auf den Monatstreffen entsprechende Vorschlage diskutiert
und an das ORGA-Team weitergeleitet werden.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium im Tauschring Will-ich und findet
grundsätzlich einmal jährlich statt.
2. Mitgliederversammlungen werden vom Sprecher des ORGA-Teams oder von seinem
Stellvertreter geleitet.
3. Ordentliche Mitgliederversammlungen.
Das ORGA-Team bestimmt Termin, Ort und den Versammlungsbeginn und lädt ein.
Diese Einladung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief mindestens drei Wochen vor
dem Termin. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Frist genügt der Poststempel.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
5. Das ORGA-Team kann aus wichtigem Grund jederzeit eine solche Versammlung
einberufen.
6. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder muss
das ORGA-Team ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
7. Das ORGA-Team setzt dann innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Zugang des
Antrages einen Termin fest und gibt diesen schriftlich an die Mitglieder weiter.
8. Die geforderte Versammlung soll innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe
dieses Termins stattfinden. Es gilt das Datum des Poststempels.

§ 13 Ablauf der Mitgliederversammlung

1. Der formale Teil der ordentlichen Mitgliederversammlung beinhaltet den Jahresbericht des
ORGA-Teams über seine Geschäftsführung im vorangegangenen Geschäftsjahr, sowie
folgende Punkte:

 Kassenbericht des Kassenwartes und der Bericht der Kassenprüfer
 Aussprache über die vorgetragenen Berichte
 Entlastung des Sprechers, des ORGA-Teams sowie des Kassenwartes
 Neuwahl des ORGA-Teams sowie des Kassenwartes.

§ 14 Datenschutz

1. Alle persönlichen Daten der Mitglieder werden streng vertraulich behandelt, gesichert
aufbewahrt und zweckgebunden für die Anbahnung und Abwicklung von
Tauschaktivitäten verwendet.
2. Angebote und Nachfragen der Mitglieder werden im öffentlich zugänglichen
Tauschmagazin nur mit dem Vornamen und der Mitgliedsnummer angezeigt. Damit ist
die Anonymität der Daten in der Öffentlichkeit gewährleistet.
3. Die persönlichen Daten in der Mitgliederliste wie Vorname und Familienname,
Telefonnummer, E-Mail und Anschrift sind ausschließlich intern für Mitglieder
bestimmt. Diese Daten sind die notwendige Voraussetzung für jeden Tauschvorgang.
4. Diese Datensätze müssen von allen Mitgliedern streng vertraulich behandelt und
aufbewahrt werden und sind nach Austritt aus dem Tauschring, vollständig und
sachgerecht, zu vernichten.
5. Zur zweckdienlichen Kommunikation und Information innerhalb des Tauschrings und
zwischen den Mitgliedern kann das ORGA-Team entsprechende Messengerdienste
einrichten, diese nutzen und den Mitgliedern, auch zur gegenseitigen Nutzung, im
Sinne der Ziele des Tauschrings zur Verfügung stellen.
6. Die Mitglieder stimmen diesen Formen des Nachrichtenaustausches zu, solange sie
nicht schriftlich beim ORGA-Team widersprechen. Sie werden dann unverzüglich aus
dem jeweiligen Verteiler gestrichen. Unabhängig davon können „Newsletter“ oder
sonstige Benachrichtigungen jederzeit abbestellt werden.
7. Alle Mitglieder verpflichten sich zur verkehrsüblichen Sorgfalt bei der Nutzung dieser
Kommunikationsmittel. Sie sind für die Folgen bei schuldhaften Verstößen gegen
Datenschutz und Datensicherheit persönlich verantwortlich.
8. Mitglieder sollen, zum Schutze vor infizierten Dateien und deren unbeabsichtigter Weitergabe, über einen aktuellen Virenscanner auf ihrem Rechner, Laptop oder Smartphone verfügen. Sichere Verbindungen sind bei der Datenübermittlung zu bevorzugen.

§ 15 Haftung des Tauschrings und seiner Organe

1. Der Tauschring übernimmt keine Haftung für unerfüllte Ansprüche der Mitglieder untereinander, eventueller Forderungen der Sozialversicherungsträger, der Steuerbehörden oder für die Ansprüche noch unbekannter Dritter gegen Mitglieder.
2. Der Tauschring übernimmt ferner keine Garantie, Gewährleistung oder eine sonstige Zusicherung für Eigenschaften der getauschten Dienstleistungen oder Gegenstände.

Dies zu tun bleibt den Tauschpartnern vorbehalten.
3. Gleiches gilt für etwaige Ansprüche wegen Schlechtleistung, der Nicht- oder
verspäteten Erfüllung einer zugesagten Tauschleistung.
4. Rechtsgeschäfte für den Tauschring gegenüber Dritten führen ausschließlich dafür
bestimmte und bevollmächtigte Mitglieder des ORGA-Teams aus. In besonderen
Fällen kann ein Mitglied, das nicht dem ORGA-Team als gewähltes Mitglied angehört,
mit einer Einzelvollmacht damit betraut werden.
5. Die Haftung des Tauschrings und seiner Organe ist ausschließlich auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt und auf das Vermögen des Tauschrings begrenzt.

§ 16 Liquidation des Tauschrings

1. Der Tauschring kann nur durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von dreiviertel der zur Versammlung erschienenen Mitglieder.
3. Nach einem Auflösungsbeschluss ist der Tauschring nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu liquidieren.
4. Die Liquidatoren werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Es kommt das gesamte Geld- und Sachvermögen des Tauschrings zur Verteilung an die Mitglieder.
6. Über den anzuwendenden Verteilungsschlüssel entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit.

§ 17 Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder es in der Zukunft werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen gültigen Bestimmungen davon nicht berührt.
2. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten dann vielmehr diejenigen Gesetze, Vorschriften und die aktuelle Rechtsprechung in der Weise, wie sie dem ursprünglich angestrebten Rechtserfolg dem Sinne nach am nächsten kommen.
§ 18 Wirksamkeit der Satzung
1. Eine neu beschlossene Satzung löst die vorherige Satzung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ab.

Satzung-der-Bürgerinitiative-TRW-2017-Stand-18.10.2017

Stand 18.10.2017